Auf der Schnellweider Straße zwischen der Kirche und Am Bramhof war mal Tempo 30, dann wurde das wieder auf 50 erhöht. Jetzt soll gemäß Beschluss der Bezirksvertretung wieder Tempo 30 kommen – was angesichts der Geschwindigkeitsreduzierung auf der Bergisch Gladbacher Straße und den umliegenden Straßen sowie der Unübersichtlichkeit und Enge auf der Schnellweider Straße auch sinnvoll erscheint.
Außerdem wird weiterhin ein Verkehrskonzept für die Bauprojekte Kochwiesenstraße gefordert – sowohl von uns als auch von der Bezirksvertretung!
Sitzung der Bezirksvertretung Mülheimin der Wahlperiode 2014/2020 am Montag, dem 25.03.2019,17:00 Uhr bis 20:15 Uhr,Bezirksrathaus Mülheim, VHS-Saal, Wiener Platz 2a, 51065 Köln (Quelle: Ratsinformationssystem)
TOP 2.5 Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Tempo 30 Schnellweider Straße in Köln-Holweide (Az.: 02-1600-25/19)0540/2019
Geänderter Beschluss:
Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe, lehnt jedoch die Aufstellung von Tempo-30-Schildern auf der Schnellweider Straße, zwischen Maria Himmelfahrt Straße und der Schnellweider Str. 70, ab.
Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für die Eingabe und spricht sich fürdie Aufstellung von Tempo 30 Schildern auf der Schnellweider Straße, zwischen Maria Himmelfahrt Straße und der Schnellweider Straße 70, aus.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen bei Gegenstimme von Herr Krüger (CDU-Fraktion).
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf die Korrektur der Entscheidung der Tempo-30-Beschilderung auf der Schnellweider Straße, zwischen Maria-Himmelfahrt-Straße und der Schnellweider Str. 70, wurde die Verwaltung durch die Aufsichtsbehörde, die Bezirksregierung Köln, aufmerksam gemacht. Hieran ist die Stadt Köln gebunden.
Die zulässige Regelgeschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren, muss den strengen Bestimmungen und Vorgaben der gültigen Rechtsvorschriften in der Straßenverkehrs-Ordnung, § 45 Abs. 9 StVO, genügen.
Dies betrifft die Überprüfung, der baulichen und örtlichen Verhältnisse, die Unfalllage und deren Ge-fahrenpotential, die unmittelbar an der Straße gelegenen schützenwerten Einrichtungen.
Die Verwaltungsvorschrift der gültigen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu den Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO) erlaubt unter verschiedenen Voraussetzungen und einigen Kriterien die Möglichkeit innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen schützenswerten Institutionen wie Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen, oder Krankenhäusern auf 30 km/h zu beschränken.
Diese Überprüfungen erfolgten durch die Bezirksregierung und die Polizei.
Es wurde festgestellt, dass in dem betroffenen Streckenabschnitt aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Hinsichtlich etwaiger Unfälle ist der o. g. Bereich unauffällig.
Auf der Schnellweider Straße liegen keine dieser schützenswerten Einrichtungen.
Ob aus Lärmschutzgründen eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgen kann/muss ist nur durch eine Lärmberechnung zu ermitteln. Diese wurde zwischenzeitlich in Auftrag gegeben. Danach werden die daraus resultierenden Schritte eingeleitet und der Petent entsprechend informiert.
10.2.19 Erneute Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB Bebauungsplan Nr. 73480/06; Arbeitstitel: Kochwiesenstraße in Köln-Holweide 0587/2019
Die Bezirksvertretung Mülheim nimmt die Mitteilung zur Kenntnis und fordert nach wie vor die Vorlage eines Verkehrskonzeptes.